Der Gesellschaftsvertrag, unabhängig von der Rechtsform, muss den Schutz des Unternehmens gewährleisten.
Dies bedeutet, dass private Ansprüche der einzelnen Gesellschafter bei Austritt aus der Gesellschaft für die verbleibenden Gesellschafter kalkulierbar bleiben müssen.
Es hat stets eine Abstimmung mit Testamenten, Eheverträgen und Vollmachten der einzelnen Gesellschafter zu erfolgen.
Andernfalls drohen ganz erhebliche Zahlungsansprüche, die den Bestand des Unternehmens gefährden können.
Im Streitfall gewinnen die häufig sehr abstrakten Regelungen schnell an konkreter Bedeutung, so dass jeder Unternehmer seinen Gesellschaftsvertrag mit aller größter Genauigkeit zumindest im Zeitpunkt seiner Gestaltung überlegen sollte.